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Beitragspflichten im Baugewerbe: ZVK- Soka-Bau - ULAK – Winterbeschäftigungs-Umlage - Bau-Mindestlohn


Für fast alle am Bau tätigen Unternehmen (Bauhaupt- und -nebengewerbe) ergibt sich die Verpflichtung zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungs-Umlage, am Sozialkassenverfahren Soka-Bau (ZVK) und zur Zahlung des Baumindestlohnes. Die Grundlage bilden das Arbeitnehmerentsendegesetz und für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge. Diese verursachen für den Arbeitgeber folgende Zusatzkosten:


Winterbeschäftigungs-Umlage 1,2 % der Bruttolohnsumme (Arbeitgeberanteil)
Ausbildungsumlage 2,3 % der Bruttolohnsumme
Zusatzversorgung 3,2 % der Bruttolohnsumme (nur alte Bundesländer)
Urlaubsgeld 14,3 % der Bruttolohnsumme

Die zwingende Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und des Baumindestlohnes entsteht selbst dann, wenn keine Gegenleistungen von den Unternehmen in Anspruch genommen werden.

Viele Arbeitgeber, vor allem Existenzgründer im baunahen Bereich, laufen häufig in Unkenntnis vorgenannter gesetzlicher und tarifrechtlicher Regelungen in ihr Unglück, wenn diese Kostenbelastung, vor allem eine rückwirkende Veranlagung von bis zu vier Jahren, nicht im Unternehmenskonzept berücksichtigt wurde.

Bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit, den Zoll, die Rentenversicherung oder andere wird die Pflicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren festgestellt und der Betrieb der Soka-Bau gemeldet, die sofort ihre Forderungen auch für die Vergangenheit stellt.

Hiervor kann eine Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband schützen. Voraussetzung ist ein speziellerer Tarifvertrag, der die Tarifverträge der Bauseite verdrängt.

Der Landesverband Sachsen-Anhalt Holz und Kunststoffe e.V. hat mit der IG Metall einen Tarifvertrag für "Montagebetriebe im Holz und Kunststoffe verarbeitenden Gewerbe im Land Sachsen- Anhalt" abgeschlossen, der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18.10.2006 - 10 AZR 576/05 - als der speziellere Tarifvertrag gegenüber dem Bautarifvertrag bestätigt wurde.

Das bedeutet, dass Firmen, die Montagetätigkeiten (z.B. Innenausbau, Trockenbau, Montage von Bauelementen, Einbau von Fenstern und Türen u.a.m.) verrichten, Mitglied im Landesverband werden und bei Anwendung des spezielleren Tarifvertrages im Unternehmen die Vorteile der Tarifspezialität gegenüber den Bautarifen genießen können. Dass der Landesverband für Handwerks- bzw. handwerksähnlichen Betriebe tariffähig und tarifzuständig ist, hat das BAG bereits am 29.06.2004 - 1- ABR 14/03 - entschieden.

Der Landesverband konnte für seine Mitgliedsunternehmen des Montagebereiches die vollständige oder zumindest teilweise Befreiung von den Sozialkassenbeiträgen erreichen.

Hier eine Beispielrechnung, wieviel Sie durch eine Mitgliedschaft sparen können:

Sie zahlen jedem Mitarbeiter als Stundenlohn den Baumindestlohn/Ost von 9,75 Euro. Bei 170 Stunden sind das pro Mitarbeiter 1.657,50 Euro monatlich (ohne Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung).

An die Sozialkasse-Bau zahlen Sie zusätzlich:

· 14,3% der Bruttolohnsumme für die Urlaubskasse: 237,02 Euro pro Monat
· 2,3% für die Ausbildungsabgabe: 38,12 Euro pro Monat
· 1,2% Arbeitgeberanteil für die Winterbeschäftigungsumlage: 19,89 Euro pro Monat.

Für einen Mitarbeiter sind das insgesamt monatlich 295,03 Euro bzw. jährlich 3.540,36 Euro, die Sie an Pflichtbeiträgen zu zahlen haben.

Durch eine Mitgliedschaft im LANDESVERBAND SACHSEN-ANHALT HOLZ UND KUNSTSTOFFE E.V. sind Sie von der Zahlung der Ausbildungsabgabe und der Winterbeschäftigungs-Umlage aufgrund unseres Tarifvertrages befreit.

Im Beispielsfall sparen Sie durch eine Mitgliedschaft pro Mitarbeiter jährlich 696,12 Euro an Pflichtbeiträgen.

Sollten sich für Sie weitere Fragen ergeben, so rufen Sie uns an oder schicken uns eine EMail . Sie können bei uns eine Broschüre „Beitragspflichten und Auswege im Baugewerbe“ zu dieser Problematik abfordern.