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Auszug aus unserer Satzung über den Erwerb der Mitgliedschaft:

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und jeder rechtlich selbständigen Firma offen, welche im betreffenden Wirtschaftszweig tätig ist und ihren Sitz im Verbandsgebiet hat.

2. Dies sind insbesondere auch solche Betriebe der Branche, selbständige Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe, Subunternehmer sowie Einzelunternehmen (wie z.B. Gewerbe aus Anlage B der HWO und aus dem Verzeichnis der verwandten Handwerke; Ich-AG´s u.a.), die aufgrund von Auf- und Abspaltungen, Ausgliederungen, Neugründungen und/oder sonstigen unternehmerischen Veränderungen organisatorischer Art entstanden sind oder entstehen bzw. tätig sind oder tätig werden.

3. Darüber hinaus können Betriebe, auch aus ähnlich gelagerten Wirtschaftszweigen, die eine artverwandte Tätigkeit/Leistung durchführen und/oder in einer entsprechenden Form mit der holz- und kunststoffbe- und verarbeitenden Branche kooperativ verbunden sind, eine Gastmitgliedschaft erwerben.

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verband kann in einer der folgenden Formen erworben werden:

1. Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung („Voll-Mitglied T“)

2. Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung („Voll-Mitglied OT“)

3. Gast-/Informationsmitgliedschaft, Korporative Mitgliedschaft

Gast-/Informationsmitglied und korporatives Mitglied können Unternehmen und Firmen sowie Korporationen innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes sein, die entweder den Verband und seine Leistungen kennen lernen wollen und deshalb diese Mitgliedschaft erwerben, oder aufgrund ihrer geschäftlichen und wirtschaftlichen Position Beziehungen zu Mitgliedern unterhalten oder aus ideellen Gesichtspunkten an einer Zusammenarbeit mit dem Verband interessiert sind. Eine Verbandstarifbindung für diese Gastmitglieder/korporativen Mitglieder besteht nicht.

§ 5 – Rechte der Mitglieder

Alle Vollmitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält irgendwelche Sonderrechte.

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