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Beitragspflichten im Baugewerbe: ZVK- Soka-Bau - ULAK – Winterbeschäftigungs-Umlage - Bau-Mindestlohn

Für fast alle am Bau tätigen Unternehmen (Bauhaupt- und -nebengewerbe) ergibt sich die Verpflichtung zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungs-Umlage, am Sozialkassenverfahren der Soka-Bau und zur Zahlung des Baumindestlohnes. Die Grundlage bilden die für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge. Diese verursachen (Stand 2022) für den Arbeitgeber folgende Zusatzkosten:

  • Winterbeschäftigungs-Umlage (AG-Anteil 1,2% der Bruttolohnsumme)  
  • Ausbildungsumlage (2,4% der Bruttolohnsumme)   
  • Zusatzversorgung Ost (1,1% der Bruttolohnsumme)    
  • Urlaubsgeld (15,2% der Bruttolohnsumme)   

Die zwingende Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und des Baumindestlohnes entsteht selbst dann, wenn keine Gegenleistungen von den Unternehmen in Anspruch genommen werden. Durch das Arbeitnehmerentsendegesetz gelten die Bautarifverträge auch für ausländische Unternehmen, wenn sie in Deutschland tätig sind.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Betriebe, die Arbeiten zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken durchführen. Dies sind nicht nur reine Montagebetriebe, die z.B. Fenster montieren oder Innausbauarbeiten durchführen. Auch Produktionsbetriebe, die z.B. Fenster herstellen, können betroffen sein, wenn sie die hergestellten Produkte selbst montieren. Hier kommt es darauf an, in welchem arbeiszeitlichen Umfang produziert und montiert wird. Überwiegt die Montagezeit, besteht die Pflicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren, überwiegt die Produktion, besteht keine Pflicht zur Teilnahme. Allerdings wird die Produktionszeit für diejenigen Produkte, die selbst eingebaut werden, der Arbeitszeit der Montage zugerechnet. Es muss somit überwiegend für Dritte produziert werden, um nicht am Sozialkassenverfahren teilnehmen zu müssen.

Auch wenn ein Bauwerk komplett in der Fabrik hergestellt wird und sozusagen fertig auf die Baustelle geliefert wird, liegt Fertigbau und damit die Teilnahmepflicht am Sozialkassenverfahren vor. Hier wird ein Bauwerk erstellt, da das Gebäude durch Eigengewicht mit dem Erdboden verbunden ist.

Viele Arbeitgeber, vor allem Existenzgründer im baunahen Bereich, laufen häufig in Unkenntnis vorgenannter gesetzlicher und tarifrechtlicher Regelungen in ihr Unglück, wenn diese Kostenbelastung, vor allem eine rückwirkende Veranlagung von bis zu drei Jahren, nicht im Unternehmenskonzept berücksichtigt wurde. Auch berechnet die Soka-Bau Verzugszinsen auf die Beiträge i.H.v. zurzeit 0,9% pro Monat, die ab Mitteilung der Beitragspflicht durch die Soka-Bau berechnet werden. Bei einem langdauernden Prozess kann dies sehr teuer werden.

Bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit, den Zoll, die Rentenversicherung oder andere wird die Pflicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren festgestellt und der Betrieb der Soka-Bau gemeldet, die sofort ihre Forderungen auch für die Vergangenheit stellt.

Gibt es Möglichkeiten der Befreiung?

Für Produktionsbetriebe gibt es die Möglichkeit, durch Mitgliedschaft in einem Verband der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie wie unserem von der Teilnahme am Sozialkassenverfahren befreit zu werden. Für Montagebetriebe haben wir durch einen spezielleren Tarifvertrag die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Befreiung geschaffen.

Bei Fragen nach Möglichkeiten, hier Ihre Kosten zu minimieren, wenden Sie sich an uns.

 

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Termine

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Am 16.10.2024 findet unser Arbeitsrechtsseminar als virtuelle Veranstaltung statt. Themen sind:

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Beginn ist um 10:00 Uhr, Ende gegen 12:00 Uhr.

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